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Steuern beim Verkauf von Parzellen in Paraguay: 2,4 % Quellensteuer

Wenn eine Parzellierungsfirma Ihre Parzellen in Raten verkauft, zieht sie für Sie ein und behält bei jeder Rate Steuern ein. Die SET hat diese Einbehalte in der Allgemeinen Resolution 35/2020 festgelegt. Hier fassen wir sie mit Beispielen zusammen. Es ist eine Orientierung zur Planung: Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, ob die Norm noch gilt und wie sie in Ihrem Fall angewendet wird. Wir behandeln es auch unter Parzellieren mit Partner, per Dienstleistung oder mit Verwaltung.

Für wen es gilt

Die Resolution gilt, wenn der Verkauf von Parzellen in Raten von Parzellierungsfirmen, Immobilienverwaltern oder Vermittlungsfirmen durchgeführt wird. Sie fungieren als Einbehaltungspflichtige und müssen dem Eigentümer die Einbehaltsbescheinigung aushändigen.

Die Einbehalte

Ansässige natürliche Person

IRP-Einbehalt von 8 % auf eine Basis von 30 % der Rate, das ergibt effektiv 2,4 %. Es ist eine einmalige und endgültige Zahlung. Beim Eigentümer wird keine MwSt. einbehalten. Eine Eintragung im RUC allein wegen dieser Einkünfte ist nicht nötig.

Ansässige Gesellschaft oder juristische Person (IRE)

Einbehalt von 2,4 % des Ratenwerts ohne MwSt., als Vorauszahlung auf die IRE. Der Eigentümer stellt für jede vereinnahmte Rate einen Verkaufsbeleg mit MwSt. aus.

Nichtansässiger

INR von 15 % auf einen Nettoertrag von 30 % des Werts ohne MwSt. (effektiv 4,5 %) und MwSt. von 5 % auf 30 % des Preises ohne MwSt. (effektiv 1,5 %). Einmalige und endgültige Zahlung beider Steuern.

Miteigentum

Der Ertrag wird jedem Miteigentümer im Verhältnis zu seinem Anteil zugerechnet, und der Einbehalt erfolgt entsprechend.

Beispiel nur zur Veranschaulichung der Rechnung: Bei einer Rate von Gs. 1.000.000 und einem ansässigen Eigentümer als natürliche Person betrüge der Einbehalt 2,4 %, also Gs. 24.000, und der Rest geht an den Eigentümer.

Dokumente zu jeder Rate

  • Verkaufsbeleg einschließlich MwSt. für die Veräußerung der Immobilie.
  • Eigenrechnung auf den Namen des Eigentümers.
  • Einbehaltsbescheinigung (IRP, INR oder MwSt., je nach Fall).
  • Verkaufsbeleg mit MwSt. für die Provisionen der Parzellierungsfirma.

Diese Verkäufe im Rahmen der Parzellierungsregelung unterliegen keinem Einbehalt durch den Notar (Art. 10 der Resolution).

Kommunale Steuern

Außerdem zählt das Gesetz 3966/10 zu den kommunalen Steuern die Teilungssteuer und die Steuer auf die Eigentumsübertragung von Grundstücken (Art. 152). Die Sätze legt die Steuerverordnung der jeweiligen Gemeinde fest.

Was das für Ihr Projekt bedeutet

Ziehen Sie bei der Berechnung, wie viel Sie je Parzelle erhalten, den Einbehalt und die Übertragungskosten ab (die Hälfte je Parzelle zulasten des Verkäufers, Art. 249), dazu die Baukosten und den Rest der Struktur. Wir veröffentlichen keine Renditen: Sie hängen von Ihren Zahlen ab. Um diese Zahlen zu ordnen, beginnen Sie mit der Wirtschaftlichkeit der Parzellierung, und wenn Sie jemanden brauchen, der das gesamte Projekt leitet, sehen Sie die Projektverwaltung.

Häufige Fragen

Welcher Einbehalt gilt, wenn eine Firma meine Parzellen in Raten verkauft?

Nach der Allgemeinen Resolution 35/2020 werden bei einer ansässigen natürlichen Person effektiv 2,4 % je vereinnahmter Rate einbehalten, als einmalige und endgültige Zahlung.

Und wenn ich ein nicht ansässiger Ausländer bin?

Die Resolution legt eine INR (Einkommensteuer für Nichtansässige) von 15 % auf 30 % des Werts fest (effektiv 4,5 %) zuzüglich MwSt. von 5 % auf 30 % (effektiv 1,5 %).

Muss ich mich im RUC eintragen?

Eine natürliche Person, die Einkünfte nur aus dem Verkauf von Immobilien über diese Firmen erzielt, ist von der Eintragungspflicht aus diesem Grund befreit.

Gilt die Resolution noch?

Es ist die von uns herangezogene, in Kraft seit März 2020. Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, ob sie geändert wurde und wie sie in Ihrem Fall angewendet wird.

Quellen

Hinweis. Informativer Inhalt mit Normen, abgerufen am 29.09.2026. Fristen und Werte sind Richtwerte und variieren je nach Gemeinde und Versorger; bestätigen Sie stets bei der Gemeinde oder der zuständigen Stelle. Es handelt sich weder um Rechts-, Steuer- oder Ingenieurberatung noch um ein Renditeversprechen. Zuletzt aktualisiert: 30. September 2026.

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